Rechtslage - Gesetzesänderung

Neues BGH-Urteil

Am 16.06.2021 urteilte der Bundesgerichtshof über einen Fall in Berlin, bei dem ein lesbisches Paar und ein Samenspender beteiligt waren. Ein Samenspender hat das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Kind, dies beschloss der Bundesgerichtshof. Das Umgangsrecht greift auch, wenn das Kind bereits von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert wurde.

Durch einen privaten Samenspender wurde einem lesbischen Paar in Berlin der Kinderwunsch erfüllt. Während dem ersten Lebensjahr des Kindes adoptierte die Lebenspartnerin der Mutter das Kind. Dieser Prozess fand mit der Zustimmung des Samenspenders statt.

In den ersten 5 Jahren hatte der Samenspender regelmäßig Kontakt und dem Kind ist zudem bekannt, wer der leibliche Vater ist. Da der Mann mehr Kontakt mit seinem Kind haben wollte, kam es zu Streitigkeiten. Der beim Amtsgericht gestellte Antrag auf ein ausgeweitetes Umgangsrecht wurde in 1. Instanz vom Amtsgericht abgelehnt. Vor dem Bundesgerichtshof hat der Mann nun recht bekommen.

Laut dem BGH ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert wurde. Dies gilt allerdings nur, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Wir begrüßen dieses Urteil, jeder Mutter und jedem Vater sollte der regelmäßige Umgang mit seinem Kind möglich sein, wenn ein ernsthaftes Interesse an dem Kind besteht.