Home = Künstliche Befruchtung = Kostenübernahme: Künstliche Befruchtung = Sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar?

Sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar?

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können sehr hoch sein. Wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung keine Kosten erstattet oder übernimmt, musst du als Selbstzahler:in tief in die Tasche greifen. Vielleicht frägst du dich, ob es noch eine andere Möglichkeit gibt, um zumindest einen kleinen Teil der Kosten zu reduzieren.

Du kannst dir noch gar nicht vorstellen, in welchem Kostenbereich eine künstliche Befruchtung liegt? In unserem Bereich „Künstliche Befruchtung“ findest du alle Methoden der künstlichen Befruchtung inkl. Kostenübersicht.

Gute Nachrichten: Unter bestimmten Bedingungen hast du die Möglichkeit nach §33 EStG die Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung anzugeben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn keine Kostenerstattung oder Kostenübernahme der Krankenversicherung erfolgen kann.

Was steckt hinter §33 EStG?

Aus der steuerlichen Betrachtung sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung „Krankheitskosten“. Dies betrifft auch alle Kosten rund um die „Heilbehandlung“ – also Behandlungskosten, Medikamentenkosten und Fahrtkosten.

Es spielt keine Rolle, wer zeugungs- bzw. empfängnisunfähig ist. Auch ob es sich um eine heterosexuelle oder homosexuelle Partnerschaft handelt, hat keinen Einfluss. Daher ist diese Möglichkeit, um die Selbstzahler-Kosten zu reduzieren, besonders für homosexuelle Paare interessant.

Mittlerweile wurden einige Klagen, aufgrund abgelehnter steuerlicher Berücksichtigungen, bei den Finanzgerichten eingereicht. Teilweise gibt es widersprüchliche Urteile.

P4B-Hinweis:

Du bist Selbstzahler:in und erhältst keine Unterstützung von deiner Krankenversicherung? Kläre unbedingt die steuerliche Absetzbarkeit deiner Kinderwunschbehandlung bei deiner bzw. deinem Steuerberater:in ab.

Beispiele der Urteile der Finanzgerichte:

  •  Unverheiratete empfängnisunfähige Frauen haben Anspruch auf die steuerliche Absetzbarkeit. Allerdings nur, wenn sie in einer Partnerschaft sind und ausschließlich die Samen des Partners verwendet werden.
  •  Im Gegenzug haben gleichgeschlechtliche Frauenpaare ein Recht auf eine steuerliche Erstattung. Zusätzlich zu den zuvor genannten Kosten, dürfen die Kosten der Bereitstellung und Aufbereitung von den Spendersamen angegeben werden.

Wie du schon anhand den beiden Beispielen sehen kannst, sind die Informationen und Urteile recht widersprüchlich.

So errechnet sich der steuerliche Vorteil:

Gesamtbetrag (Behandlungs-, Medikamenten- und Fahrtkosten, ggf. Kosten Spendersamen) – zumutbare Belastung

= steuerlicher Vorteil

Die zumutbare Belastung wird individuell pro Person festgelegt und wird anhand dem Familienstand, dem Gehalt und der Anzahl der Kinder berechnet.

Auf der nächsten Seite erfährst mehr über die einzelnen Möglichkeiten der Bundesländer in Deutschland.